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Hinweise zu den zu elektronischen Wertpapieren
Wie andere Wertpapiere entsteht ein elektronisches Wertpapier durch dingliche Einigung zwischen dem Emittenten und dem Inhaber durch Begebungsvertrag und der Ausstellung einer Wertpapierurkunde, einem Skripturakt.
Die Ausstellung einer Wertpapierurkunde wird im Fall des elektronischen Wertpapiers durch die Eintragung nach § 4 Abs. 4 eWpG (elektronisches Wertpapiergesetz) in einem elektronischen Wertpapierregister ersetzt. Mit dem eWpG wird für elektronische Wertpapiere in Form von Zentralregisterwertpapieren und Kryptowertpapieren eine neue Form der elektronischen Registerführung ohne schriftliche Urkunden begründet
Lediglich die Art der Skriptur unterscheidet somit das elektronisches Wertpapier von den klassischen in einer Urkunde verbrieften Wertpapieren. Die Inhalte in einem elektronischen Wertpapierregister spiegeln die Informationen auf einem Depotauszugs für klassische Wertpapiere analog wider.
Der wichtigste Anwendungsbereich für das neue eWpG ist derzeit die elektronische Begebung von Inhaberschuldverschreibungen durch Nutzung von Blockchain-Zertifikaten. Das heißt, dass grundsätzlich alle auf den Inhaber ausgestellten Leistungsversprechen Gegenstand eines elektronischen Wertpapiers sein können. Die Begebung erfolgt durch die Eintragung in ein elektronisches Register und ersetzt somit die althergebrachte Erfordernis einer physischen urkundlichen Verbriefung
§ 3 Abs. 1 eWpG reguliert die Inhaberschaft bezüglich des elektronischen Wertpapieres. Inhaber ist derjenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist. Das Wertpapierregister genießt öffentlichen Glauben, bietet damit Transparenz und schafft Vertrauen.
Die BaFin ist als Aufsichtsbehörde für alle Wertpapierregister (§ 11 eWpG) zuständig.
Ergänzende Hinweise
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